Prinzipiell können Sie als Einkäufer die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren durch eine Individualvereinbarung oder eine Klausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlängern.
Sofern Ihr Lieferant mitspielt, ist eine Individualvereinbarung die elegantere Lösung. Denn bei ihr sind Ihnen so gut wie keine Grenzen gesetzt. Selbst Fristverlängerungen von 30 Jahren sind nach § 202 Abs. 2 BGB möglich.
Eine Regelung in den AGB schränkt Ihre Möglichkeiten dagegen erheblich ein. Denn hier greift sehr schnell § 307 BGB, der Lieferanten vor unangemessenen Benachteiligungen schützt.
Deutsche Gerichte vertreten allerdings nicht selten die Auffassung, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre noch nicht als "unangemessene Benachteiligung" anzusehen ist (siehe Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, Az. 10 U 16/04).
Alle Versuche, diese Fristverlängerung über 3 Jahre hinaus auszuweiten, sind bislang aber am besagten § 307 BGB gescheitert.