Anders als Otto Normalverbraucher bei seinem Autoeinkauf können Unternehmen die Verjährungsfrist grundsätzlich verkürzen (§ 309 Nr. 8 ff. BGB). Von Gerichten
allgemein anerkannt sind per AGB festgeschriebene Verkürzungen auf 1 Jahr. Kniffliger wird’s jedoch bei noch kürzeren Fristen, beispielsweise von 6 Monaten. Hier hat sich die Rechtsprechung noch nicht zu einer einheitlichen Meinung durchgerungen. Ein maßgebliches BGH-Urteil gibt es dazu noch nicht.
Jens Holtmann, Chefredakteur des Informationsdienstes Einkaufsmanager: In jedem Fall ist zu beachten, dass jede
Verkürzung der Verjährung zugleich auch eine Haftungsbeschränkung nach sich zieht. Diese Beschränkung ist jedoch gemäß § 309 Nr. 7a und 7b BGB bei Ansprüchen unzulässig, die den „Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden beinhalten oder auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit beruhen“. Ein Faktum, das Sie bei der Formulierung von Verjährungsfristen in Ihren AGBs unbedingt beachten sollten.