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UN-Kaufrecht

veröffentlicht am 11.01.2012
Folgende Leseranfrage zum UN-Kaufrecht uns vor kurzem: "Uns wurde gesagt, dass neben dem UN-Kaufrecht ein Landesrecht vereinbart werden müsste, da das UN-Kaufrecht kein vollständiges Recht darstellt. Wenn dies nicht gemacht wird, würde das Landesrecht des Verkäufers automatisch mit gelten. Stimmt das?"
Die Antwort: Wichtig ist, dass zur Zeit des Vertragsschlusses das Übereinkommen von den Staaten der Vertragspartner unterzeichnet worden sein muss. Es ist egal, ob die Geschäftspartner Kaufleute oder Nichtkaufleute sind. Entscheidend ist, dass die Niederlassungen der Unternehmen in 2 verschiedenen Vertragsstaaten liegen.

Das ist beispielsweise gegeben, wenn ein deutscher Einkauf einen Kaufvertrag mit einem italienischen Hersteller für Drehteile schließt, da Deutschland und Italien Vertragsstaaten des Abkommens sind.

Doch kann auch das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen, wenn ein Unternehmen seine Niederlassung nicht in einem Vertragsstaat hat. Dazu ein Beispiel: Eine englische Tuchfabrik kauft bei einem deutschen Maschinenhersteller einen Webstuhl. Deutschland ist Vertragsstaat des Übereinkommens, nicht aber das Vereinigte Königreich, sodass das UN-Kaufrecht nur zur Anwendung kommt, wenn die Regelungen des Internationalen Privatrechts zum deutschen Recht führen.

Das ist zum einen der Fall, wenn die Vertragsparteien das deutsche Recht gewählt haben, und zum anderen regelmäßig dann, wenn der Verkäufer seine Niederlassung in Deutschland hat. In dem Beispiel finden die Vorschriften des UN-Kaufrechts also trotzdem Anwendung, da der Verkäufer in Deutschland ansässig ist.

Das UN-Kaufrecht umfasst jedoch lediglich Kaufverträge über Waren. Zu Waren gehören alle beweglichen Sachen im Gegensatz zu Immobilien und Rechten. Eine Ausnahme sind Waren für den persönlichen Gebrauch. Verbraucherverträge fallen also nicht unter das UN-Kaufrecht.
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