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Recht im Einkauf: Nur die rechtzeitige Mängelanzeige sichert Ihre Rechte

veröffentlicht am 27.05.2009
Mit einem wütenden Anruf beim Lieferanten, dass alles wieder einmal Mist gewesen sei, ist es nicht getan.

Genau das hatte aber ein rheinländischer Zelthallenhersteller mit den Worten "Schon wieder denselben Mist geliefert" getan und die Zahlung verweigert (der Zulieferer hatte zum wiederholten Mal fehlerhafte Metallteile abgeliefert). Daraufhin zog der Lieferant vors Düsseldorfer Oberlandesgericht und bekam Recht  (Az. 22 U 99/00 vom 19.01.2001).

Das sagt das Gesetz
Juristisch betrachtet ist die Mängelanzeige wichtiger als die eigentliche Warenprüfung. Nur durch das rechtzeitige Informieren des Lieferanten sichern Sie sich Ihre Rechte.

Beachten Sie: Haben Sie bei der Wareneingangskontrolle einen Fehler entdeckt und informieren Ihren Lieferanten nicht rechtzeitig, so verlieren Sie alle Gewährleistungsrechte nach dem BGB.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen offenen und versteckten Sachmängeln, die auch später (nachweisliche Wareneingangsprüfung und Qualitätskontrolle vorausgesetzt), ohne Säumnis angezeigt werden können und müssen.

Geschieht das nicht, gilt auch diese Ware als dauerhaft genehmigt. (Kommentar zu § 377
Abs. 3 HGB). Auch bei der Fristsetzung setzt das HGB strenge Maßstäbe. Zwischen Prüfung und dem Anzeigen des Mangels beim Lieferanten sollten maximal 2 Tage vergehen.

Der Informationsdienst Einkaufsmanager zeigt, wie Sie mit Hilfe der R-U-M-S-Formel Ihre Ansprüche sichern.

Die R-U-M-S-Formel

Die kurze Merkformel für Ihre Ansprüche lautet: R U M S. Je nach Sachverhalt und Schaden können Sie zwischen 4 Möglichkeiten wählen.

R = Rücktritt

Rücktritt bedeutet, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird (§§ 437, 323 BGB). Sie schicken die Lieferung an den Verkäufer zurück und kaufen Ihre Ware woanders ein. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Lieferant (der Erfüllungsort, an dem sich die fehlerhafte Ware befindet, ist ja Ihr Unternehmen).

U = Umtausch

Der Lieferant muss fehlerfrei neu liefern (§§ 437, 439, 440 BGB). Diese Möglichkeit haben Sie immer dann, wenn es sich um einen Gattungskauf handelt.

M = Minderung.

Sie behalten die Ware, verlangen aber einen angemessenen Preisnachlass (§ 441 BGB).
S = Schadenersatz. Sie können vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (§ 437 BGB).
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