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Liefertermin-Management

veröffentlicht am 06.05.2009
Lieferverzögerungen sind in Zeiten der Krise leider keine Ausnahmeerscheinung. Doch wie sollten Sie als Einkäufer darauf reagieren, wenn ein Lieferant bereits in seiner Auftragsbestätigung darauf hinweist,. Dass er keine verbindlichen Liefertermine vorgeben kann? Zu genau diesem Fall erreichte die Redaktion des Informationsdienstes Einkaufsmanager kürzlich eine Leseranfrage: ‘Ein Lieferant schreibt in seiner Auftragsbestätigung ,Wir sind bemüht, den oben genannten Liefertermin einzuhalten, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der genannte Liefertermin unverbindlich ist und Regressansprüche aufgrund verspäteter Anlieferung insoweit ausgeschlossen sind.‘ Die Frage des Lesers: Kann er sich selbst so einen Persilschein ausstellen? Wenn ja, wie geht man damit um?’

Was die Redaktion des Einkaufsmanager dem Leser antwortete...
Antwort: Sie müssen dafür sorgen, dass diese Formulierung aus den Auftragsbestätigungen verschwindet. In einer laufenden Geschäftsbeziehung besteht sonst die Gefahr, dass Sie diese Freizeichnungs-Klausel stillschweigend akzeptieren. Da gibt es offensichtlich Gesprächsbedarf. Ein Lieferant, der im Jahr 2009 keine Liefertermine verbindlich bestätigen kann oder will, ist gelinde ausgedrückt ein netter Versuch. Das ist praktisch so, als wenn Sie einen Arzttermin vereinbaren und Ihnen gleichzeitig mit der Zusage mitgeteilt wird, dass der Arzt aber dann möglicherweise nicht da ist.

Schließen Sie mit diesem Lieferanten einen schriftlichen Rahmenvertrag für alle zukünftigen Geschäfte, in dem Sie grundsätzlich verbindliche Liefertermine vereinbaren. Legen Sie genau fest, was er wie in der Auftragsbestätigung zum Liefertermin schreiben muss. Ist die oben genannte Freizeichnungsklausel fest in das Auftragsbestätigungs-Formular eingedruckt, kann sie auch durch den Rahmenvertrag generell außer Kraft gesetzt werden. Formulierungsvorschlag:

‘Die Klausel xy (genauen Wortlaut nennen) ist in sämtlichen Auftragsbestätigungen unwirksam. Das angegebene Lieferdatum gilt als kalendermäßig bestimmbarer und verbindlicher Liefertermin.’

Am besten verhandeln Sie mit dem Lieferanten auch noch über eine Vertragsstrafenregelung.
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