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Leserfrage: Beweislast bei Gewährleistung

veröffentlicht am 09.12.2011
Folgende Leserfrage erreichte meine Kollegen der Einkaufsmanager-Redaktion vor kurzem. Sascha B. aus Heilbronn wollte Folgendes wissen: "Eine 10 Monate alte Maschine in der Produktion ist defekt. Hat unser Lieferant Recht, wenn er behauptet, dass wir nachweisen müssen, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe bestand?"
Antwort: Ja, hat er. Die wesentlichste Voraussetzung für Mängelhaftungsansprüche (in der Praxis meistens als Gewährleistungsansprüche bezeichnet) ist, dass der Kaufgegenstand schon bei Gefahrübergang (erfolgt in der Regel bei Übergabe an den Käufer) den Sachmangel besaß. Der technische Defekt nach 10 Monaten löst keinesfalls automatisch Gewährleistungsansprüche aus.

Kein Nachweis, keine Rechte

Sie müssen dem Lieferanten beweisen, dass die Ursache für den Defekt bereits bei Übergabe der Maschine vorlag. Können Sie das nicht nachweisen, haben Sie keinerlei Rechte gegenüber dem Lieferanten und bleiben auf den Reparaturkosten sitzen. Da die Maschine bereits knapp 1 Jahr im Einsatz ist, dürfte der Nachweis schwierig werden.

Andere Regeln im B2C

Diese Situation bei aufgetretenen Sachmängeln führt ständig zu Streit zwischen Käufern und Verkäufern (auch vor Gericht) und dort regelmäßig zu Sachverständigengutachten. Beim Verbrauchsgüterkauf, also bei Geschäften zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson, gibt es die Beweislastumkehr.

Tritt ein Sachmangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstands auf, muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel nicht vorlag.
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