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Altforderungen: Prüfen Sie, ob die Forderung nicht verjährt ist

veröffentlicht am 14.09.2009
Bestehen bei Ihnen noch offene Altverbindlichkeiten aus Lieferverträgen? Es gibt Lieferanten, die die Begleichung nicht nachhalten, solange Sie als Einkäufer immer wieder die Rechnungen bezahlen. Das kann sich aber ändern:
Das ist etwa der Fall, wenn Ihrem Lieferanten der Gesamtbetrag zu hoch wird oder er seine Geschäftspolitik ändert. Auch wenn ein Geschäftspartner in die Insolvenz geht und der Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt, werden Sie schnell mit solchen Forderungen konfrontiert. Liegen diese Forderungen Jahre zurück, stellt sich die Frage nach der Verjährungsfrist.

Diese Frage ist aber gerade bei aufgelaufenen Forderungen oft strittig. Denn wenn jeweils zu Jahresbeginn ein Schuldsaldo erstellt und auf dieses von Ihnen ohne konkrete Zuordnung bezahlt wird, verbucht Ihr Lieferant die Zahlungen immer auf die ältesten noch offenen Forderungen und verrechnet mit diesen. Wenn Sie dann keine Einwendungen erheben, wird Ihr Verhalten so gewertet, als hätten Sie den jeweiligen Schuldsaldo konkludent anerkannt (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 347/06). Damit läuft dann für die sonstigen aufgeführten Forderungen ein Neubeginn der Verjährungsfrist. Im Klartext: Mit jeder neuen Zahlung werden alte Forderungen beglichen, jüngere bleiben erhalten. So können Sie sich später kaum auf Verjährung berufen.

Die Lösung:

Geben Sie beim Begleichen offener Forderungen stets an, welche Zahlungen auf welche offenen Forderungen hin erbracht werden. Das gilt auch für Kontokorrentverhältnisse mit Lieferanten. Nur so stellen Sie sicher, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus bestimmten Rechtsvorgängen auch tatsächlich erlöschen.
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