Es ist immer ärgerlich, wenn Lieferverzug eintritt. Je nachdem, wie gut oder schlecht sich der Lieferant im persönlichen Kontakt und der Begründung der Lieferzugs verhält, kann das Verhältnis teilweise nicht mehr aufrecht erhalten werden. Sollte der Verzug mit nachvollziehbaren Gründen und in einem verkraftbaren Rahmen stattfinden, kann man gegebenenfalls von Konsequenzen absehen. Hier ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
Zuständig im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) ist hierfür der § 286. Hier heißt es
im Absatz 2: "Der Mahnung bedarf es
nicht, wenn für die Leistung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt ist ..." Das
bedeutet, dass der Lieferant automatisch
in Lieferverzug gerät, wenn er am fest vereinbarten
und auch bestätigten Termin nicht
liefert.
Beispiel: Sie bestellen mit Liefertermin
"7.5.2007" und erhalten ein paar
Tage später die Auftragsbestätigung vom
Lieferanten, in der er Ihnen den Liefertermin
"7.5.2007" ohne Zusatz von Freizeichnungsklauseln
(u. ü. V/unter Vorbehalt/
freibleibend/zirka ...) fest bestätigt.
Bricht der 8.5.2007 an und hat der Lie-
ferant nicht geliefert, dann befindet er
sich jetzt in Lieferverzug.
Laut § 281 BGB sind Sie allerdings verpflichtet,
dem Lieferanten eine "angemessene"
Nachfrist einzuräumen, damit
er seinen Lieferverzug wieder gutmachen kann.
Leider lässt sich weder aus dem Gesetz
noch aus Gerichtsurteilen ableiten, wie
viele Tage eine angemessene Nachfrist
umfasst. Klar ist, dass Sie dem Lieferanten
nicht noch einmal die komplette Liefer(
Fertigungs-)zeit einräumen müssen.
Bei unproblematischen Standardartikeln
können Sie daher mit sehr kurzen Fristen
von 1 bis 3 Tagen arbeiten. Bei einer Sondermaschine
ist dagegen wohl eher eine
Woche anzusetzen.
Beachten Sie: Gehen solche Streitigkeiten
vor Gericht, ist die angemessene
Nachfrist immer ein Unsicherheitsfaktor,
da im Vorhinein nie klar ist, wie der Richter
entscheidet.
Hier ist ein Mustertext dazu, den Sie sofort
immer dann per Fax oder E-Mail versenden,
wenn der Lieferant in Lieferverzug
gerät: " ... laut Ihrer Auftragsbestätigung
vom ... 2007 sollte unsere Bestellung
... am ... 2007 hier eintreffen. Aufgrund
Ihrer Bestätigung haben wir unseren
Kunden gegenüber auch feste Liefertermine
bestätigt. Wir setzen Ihnen
hiermit eine Nachfrist bis zum ... 2007.
Trifft die Sendung in dieser Zeit nicht
vollständig bei uns ein, treten wir vom
Vertrag zurück und berechnen Ihnen
den daraus entstehenden Schaden."
Der letzte Satz ist die "Ablehnungs-Androhung, die seit dem neuen Schuldrecht
nicht mehr vorgeschrieben ist, aber
aus verhandlungstaktischen und informativen
Gründen in Ihrem Schreiben stehen
muss. Der Lieferant kann Ihnen hinterher
nicht auf die Art kommen, wenn er auch
die Nachfrist platzen lässt: "Wenn ich das
vorher gewusst hätte, was da für Kosten
entstehen, dann hätte ich natürlich geliefert."
Der Lieferant kann die vom Einkäufer gewählte Art der Nacherfüllung bei Lieferverzug verweigern, wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Das ist immer dann der Fall, wenn
Beachten Sie: Bei geringwertigen Sachen wird die Nachbesserung oft nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Hier kommt dann nur die Ersatzlieferung in Frage.
Welche Rechte haben Sie als Einkäufer aufgrund der erfolglos abgelaufenen Nachfrist beim Lieferverzug? Sie können zwischen 4 verschiedenen Möglichkeiten wählen. Die Kurzformel ist leicht zu merken; sie heißt "RUMS":
Rücktritt bedeutet, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird (§§ 437, 323 BGB). Die Lieferung geht an den Verkäufer zurück. Sie kaufen die Ware woanders. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Lieferant, da der Erfüllungsort der Ort ist, am dem sich die fehlerhafte Ware vertragsgemäß befindet.
Hier verlangen Sie vom Lieferanten eine fehlerfreie Neulieferung (§§ 437, 439, 440 BGB).
Sie behalten die Ware, verlangen allerdings vom Lieferanten einen angemessenen Preisnachlass (§ 441 BGB).
Sie können vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB).
Läuft die von Ihnen gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos ab (der Lieferant befindet sich also in Lieferverzug), dann haben Sie die Wahl:
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