Lieferverzug
Es ist immer ärgerlich, wenn Lieferverzug eintritt. Je nachdem, wie gut oder schlecht sich der Lieferant im persönlichen Kontakt und der Begründung der Lieferzugs verhält, kann das Verhältnis teilweise nicht mehr aufrecht erhalten werden. Sollte der Verzug mit nachvollziehbaren Gründen und in einem verkraftbaren Rahmen stattfinden, kann man gegebenenfalls von Konsequenzen absehen. Hier ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
Was Sie bei Lieferpannen
sofort tun müssen
Ihre Pflichten nach BGB beim "geplatzten" Liefertermin (Lieferverzug):
Zuständig im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) ist hierfür der § 286. Hier heißt es
im Absatz 2: "Der Mahnung bedarf es
nicht, wenn für die Leistung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt ist …" Das
bedeutet, dass der Lieferant automatisch
in Lieferverzug gerät, wenn er am fest vereinbarten
und auch bestätigten Termin nicht
liefert. Beispiel: Sie bestellen mit Liefertermin
"7.5.2007" und erhalten ein paar
Tage später die Auftragsbestätigung vom
Lieferanten, in der er Ihnen den Liefertermin
"7.5.2007" ohne Zusatz von Freizeichnungsklauseln
(u. ü. V/unter Vorbehalt/
freibleibend/zirka …) fest bestätigt.
Bricht der 8.5.2007 an und hat der Lie-
ferant nicht geliefert, dann befindet er
sich jetzt in Lieferverzug.
Nachfrist setzen
Laut § 281 BGB sind Sie allerdings verpflichtet,
dem Lieferanten eine "angemessene"
Nachfrist einzuräumen, damit
er seinen Lieferverzug wieder gutmachen kann.
Leider lässt sich weder aus dem Gesetz
noch aus Gerichtsurteilen ableiten, wie
viele Tage eine angemessene Nachfrist
umfasst. Klar ist, dass Sie dem Lieferanten
nicht noch einmal die komplette Liefer(
Fertigungs-)zeit einräumen müssen.
Bei unproblematischen Standardartikeln
können Sie daher mit sehr kurzen Fristen
von 1 bis 3 Tagen arbeiten. Bei einer Sondermaschine
ist dagegen wohl eher eine
Woche anzusetzen.
Beachten Sie: Gehen solche Streitigkeiten
vor Gericht, ist die angemessene
Nachfrist immer ein Unsicherheitsfaktor,
da im Vorhinein nie klar ist, wie der Richter
entscheidet.
Hier ist ein Mustertext dazu, den Sie sofort
immer dann per Fax oder E-Mail versenden,
wenn der Lieferant in Lieferverzug
gerät: " … laut Ihrer Auftragsbestätigung
vom ... 2007 sollte unsere Bestellung
... am ... 2007 hier eintreffen. Aufgrund
Ihrer Bestätigung haben wir unseren
Kunden gegenüber auch feste Liefertermine
bestätigt. Wir setzen Ihnen
hiermit eine Nachfrist bis zum ... 2007.
Trifft die Sendung in dieser Zeit nicht
vollständig bei uns ein, treten wir vom
Vertrag zurück und berechnen Ihnen
den daraus entstehenden Schaden."
Der letzte Satz ist die "Ablehnungs-Androhung, die seit dem neuen Schuldrecht
nicht mehr vorgeschrieben ist, aber
aus verhandlungstaktischen und informativen
Gründen in Ihrem Schreiben stehen
muss. Der Lieferant kann Ihnen hinterher
nicht auf die Art kommen, wenn er auch
die Nachfrist platzen lässt: "Wenn ich das
vorher gewusst hätte, was da für Kosten
entstehen, dann hätte ich natürlich geliefert."
Das Verweigerungsrecht
des Lieferanten bei Lieferverzug
Der Lieferant kann die vom Einkäufer
gewählte Art der Nacherfüllung bei Lieferverzug verweigern,
wenn sie unverhältnismäßig hohe
Kosten verursacht. Das ist immer dann
der Fall, wenn -
die Kosten der Nacherfüllung den
Wert der mangelfreien Kaufsache erheblich
übersteigen,
-
die Kosten der Nacherfüllung den Betrag
erheblich übersteigen, um den der
Mangel den Wert der mangelhaften
Kaufsache mindert, oder
-
jeweils eine andere Art der Nacherfüllung
günstiger ist und für den Käufer
keine erheblichen Nachteile bedeutet.
Beachten Sie: Bei geringwertigen Sachen
wird die Nachbesserung oft nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
sein. Hier kommt dann nur die
Ersatzlieferung in Frage.
Ihre Rechte nach BGB …
Welche Rechte haben Sie als Einkäufer
aufgrund der erfolglos abgelaufenen
Nachfrist beim Lieferverzug? Sie können zwischen 4
verschiedenen Möglichkeiten wählen.
Die Kurzformel ist leicht zu merken; sie
heißt "RUMS":
R = Rücktritt (§ 323 BGB):
Rücktritt bedeutet, dass der Kaufvertrag
rückgängig gemacht wird (§§ 437, 323
BGB). Die Lieferung geht an den Verkäufer
zurück. Sie kaufen die Ware woanders.
Die Kosten für die Rücksendung
trägt der Lieferant, da der Erfüllungsort
der Ort ist, am dem sich die fehlerhafte
Ware vertragsgemäß befindet.
U = Umtausch
Hier verlangen Sie vom Lieferanten eine
fehlerfreie Neulieferung (§§ 437, 439,
440 BGB).
M = Minderung
Sie behalten die Ware, verlangen allerdings
vom Lieferanten einen angemessenen
Preisnachlass (§ 441 BGB).
S = Schadensersatz
Sie können vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz verlangen (§ 437
BGB).
Beim Lieferverzug:
Läuft die von Ihnen gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos ab (der Lieferant
befindet sich also in Lieferverzug), dann haben
Sie die Wahl: -
a. Schadensersatz statt der Leistung
(Nichterfüllungsschaden): Sie treten
vom Vertrag zurück, weil Sie die Ware
nicht mehr brauchen (Kunde ist weg)
oder bereits (teurer?) woanders gekauft
haben. Alle durch den Lieferverzug entstandenen
Kosten können Sie als Schaden vom
Lieferanten einfordern.
-
b. Schadensersatz neben der Leistung
(Verzögerungsschaden): Auch wenn der
Lieferant in der Nachfrist nicht liefert,
können Sie weiterhin die Lieferung von
ihm verlangen. Das werden (müssen) Sie
immer dann tun, wenn Sie keine Alternative
zum Ausweichen haben. Trotzdem
können Sie auch hier alle durch den Lieferverzug
entstandenen Kosten als Schadensersatz
einfordern.
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