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Lieferverträge

Die Lieferverträge setzen fest, welche Ware in welcher Menge, wann und wie oft zu Ihrem Unternehmen geliefert wird. Ohne einen festen Liefervertrag funktioniert keine Lieferanten – Abnehmer Beziehung. Seien Sie deshalb gewissenhaft beim Erstellen eines solchen Liefervertrages und passen Sie Ihn genau den Gegebenheiten an.

Wann Sie eine "hardship"- oder eine "force majeure"-Klausel in ihren Lieferverträgen brauchen

"hardship"

Vertragsstörungen beim Importeinkauf durch geplatzte Liefertermine und Sachmängel sind an der Tagesordnung. Auch die "höhere Gewalt" (force majeure) spielt bei internationalen Geschäften eine größere Rolle als bei Geschäften mit deutschen Lieferanten. Beachten Sie dies für Ihre Lieferverträge.

"force majeure"

Ein äußeres, weder vorhersehbares noch abwendbares (vermeidbares) Ereignis verursacht einen Schaden, erschwert das Einhalten des Vertrages oder macht es unmöglich. Typische Beispiele sind Naturereignisse ("Acts of God") wie Erdbeben, Sturm oder Überschwemmungen. Auch Kriege fallen in diese Kategorie.
Beachten Sie: Ob hierunter auch Streiks, Aussperrungen oder Materialknappheit - auch durch höhere Gewalt beim Zulieferer - fallen sollen, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner innerhalb der Lieferverträge regeln.


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Klauselwahl

Formulieren Sie die Klausel so, dass das geltende positive Recht verdrängt wird. Musterformulierung: "The clause provides the parties with a remedy which ist meant to be exclusive in nature".
In einem deutschen Vertragstext Ihrer Lieferverträge können Sie das so ausdrücken: "Die Haftungsbefreiungs-Mechanismen in der Klausel (nähere Bezeichnung) sind als abschließend zu verstehen. Nationales Recht wird insoweit verdrängt." Teilen Sie die "force majeure"-Klausel in 2 Abschnitte auf:

  1. Rechtsgründe: Definition der Fälle von höherer Gewalt und die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftungsbefreiung.

  2. Rechtsfolgen: Befreiung von Schadenersatzpflichten, das Laufen einer Nachfrist und das Recht zur Vertragskündigung oder Vertragsauflösung der Lieferverträge. Zunächst geht es bei force-majeure- Klauseln um die Befreiung des Lieferanten (Schuldners) von der Haftung. Es muss geklärt werden, ob der Vertrag überhaupt, und falls ja, wie er aufgelöst werden soll (automatisch, per Kündigungsrecht?). Zwar sehen viele nationale Rechtsordnungen das Beenden des Vertrages vor, doch dies entspricht in der Praxis selten den Bedürfnissen der Vertragspartner. Es ist fast immer besser, mit inhaltlich veränderten Lieferverträgen dazustehen als ohne Vertrag.
    Beachten Sie: Vereinbaren Sie keinesfalls die automatische Vertragsauflösung.

PRAXIS-TIPP

Listen Sie immer mögliche "forcemajeure"- Szenarien auf und verwenden Sie zusätzlich eine abstrakte Umschreibung, da Sie unmöglich alle denkbaren Ereignisse vorhersehen und aufschreiben können.

Beispiel:

"war, earthquakes and similar events may excuse performance and any other event, wheather or not similar to the causes specified above". Es herrscht so mehr Klarheit und Sie vermeiden die Gefahr der Unvollständigkeit.

"hardship"

Mit "hardship" (Unzumutbarkeit) ist die Veränderung der Geschäftsgrundlage gemeint. Bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigte oder nicht voraussehbare Ereignisse stören nachhaltig das Vertragsgleichgewicht der Lieferverträge.
Eine der Parteien kann ihre Verpflichtungen in Zukunft nur unter Inkaufnahme unzumutbarer höherer Belastungen erfüllen. Die betroffene Partei kann in diesem Fall eine Revision des Vertrages verlangen, um das Gleichgewicht wiederherzustellen. Zweckmäßig ist diese Regelung:

  1. Revisionsverhandlungen der Partner mit Fristsetzung. Der Vertrag bleibt bis zur Einigung in der ursprünglichen Form bestehen.

  2. Falls keine Einigung zustande kommt, wird das "Standing Committee for the Regulation of Contractual Relations" der ICC angerufen. Die ICC beurteilt die Sachlage und gibt konkrete Empfehlungen für die Vertragsänderung.

  3. Falls diese Empfehlungen abgelehnt werden, muss auf die Schiedsgerichtsklausel zurückgegriffen werden.

Musterklauseln

Manche Rechtsanwälte raten dringend davon ab, fertige Modellklauseln in Lieferverträgen zu verwenden. Stattdessen sind "maßgefertigte" Formulierungen zu bevorzugen. Fakt ist jedoch: Selbst dann haben Sie keine "wasserdichte" Klausel oder den 100 % sicheren Vertrag. Auch mit juristischer Hilfe können Sie diesen Zustand nie erreichen.

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"Force-majeure"-Musterklauseln senden wir Ihnen gerne kostenfrei und ohne Haftung auf Anforderung zu: redaktion@einkaufsmanager.net

 
 
     
 
 
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